Steuergesetz Aargau, Änderung nach Abstimmung
Am 15. Mai 2022 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Änderung des Steuergesetzes Kanton Aargau zugestimmt. Die Änderungen umfassen eine Erhöhung des Pauschalabzugs für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für natürlichen Personen sowie die Reduktion der Gewinnsteuern von ertragsstarken Unternehmen.
Die beiden Änderungen werden nachfolgend im Detail gestützt auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen wiedergegeben.
1. Erhöhung Pauschalabzug für Versicherungsprämien sowie Zinsen von Sparkapitalien
Von den Einkünften werden abgezogen: als Pauschalbetrag für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie für die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen:
ab 2022 CHF 6'000 (bis 2021 CHF 4'000) für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
ab 2022 CHF 3'000 (bis 2021 CHF 2'000) für die übrigen Steuerpflichtigen.
2. Reduktion Gewinnsteuer
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer 5,5 % auf dem steuerbaren Reingewinn (bis 2021 5,5 % auf den ersten Fr. 250'000 des steuerbaren Reingewinns und 8,5 % auf dem übrigen Reingewinn). - Die vorstehende Reduktion unterliegt folgender Übergangsbestimmung:
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer vom Reingewinn:
a) Steuerperioden 2022/2023 -> 5,5 % auf den ersten Fr. 250'000 des steuerbaren Reingewinns;
b) Steuerperiode 2022 -> 7,5 % auf dem CHF 250'000 übersteigenden Reingewinn;
c) Steuerperiode 2023 -> 6,5 % auf dem CHF 250'000 übersteigenden Reingewinn;
d) Steuerperiode 2024 und Folgende -> 5,5 % auf dem gesamten Reingewinn.